Einige grundlegende Chala-Vorschriften

In unserem Wochenabschnitt “Schlach“ finden wir die Mizva, Chala abzuheben.

Unter Chala verstehen wir einen Teil des Teiges, welchen wir von dem großen Teig abheben, bevor wir ihn backen. Das Tora-Gebot der Chala galt ursprünglich für Erez Israel, die Gelehrten weiteten dieses Gebot auch für Juden außerhalb von Erez Israel aus.

Die Chala wird immer nur vom Teig abgehoben, nicht aber vom Mehl, bevor es mit Wasser vermischt worden ist. Wer vergessen hat vom Teig Chala abzuheben, muss im Notfall von dem schon gebackenen Brot abheben.

Über die Menge des Mehls, welche für das Abheben der Chala gegeben sein muss, gibt es im Talmud schon einen Streit, ebenso über das Festlegen der dafür notwendigen Maßeinheiten. Hinzu kommt, dass schon zu talmudischen Zeit die Maße verschieden waren und sich änderten (und erst recht in unseren Zeiten).

Zur grundlegenden Orientierung gilt daher: Bei 1,66 Kg Mehl hat man Chala abzuheben, und zwar mit Bracha (Segen auf Abheben der Chala, welcher in vielen Sidurim zu lesen ist). Ab 1,2 Kg Mehl hat man Chala abzuheben, jedoch vorsichtshalber ohne Bracha.

Der Teig, welchen wir abheben, sollte ungefähr die Größe eines Eies haben. Im Notfall hat man aber das Gebot auch dann erfüllt, wenn man nur ein wenig Teig abgehoben hat. Der Chala-Teig sollte optimalerweise nach dem Abheben im Feuer verbrannt werden, da die Chala ab dem Moment des Abhebens ein Verbot darstellt und niemals gegessen werden darf. Wer ein Gasherd besitzt, der kann die Chala in eine Alu-Folie legen und diese auf dem Gasfeuer verbrennen. Ansonsten reicht es auch aus, wenn man die Chala zwei Mal eintütet, und sie wegwirft. Manche vergraben die Chala auch. Jene welche die Chala in normalen elektrischen Öfen verbrennen lassen, begehen einen halachischen Fehler und müssen evtl. ihre Öfen danach kaschern.

Im Talmud und Halacha (siehe auch Schulchan Aruch) herrschen 3 Methoden, welche Art von Teig eigentlich Chala-pflichtig ist. Generell gilt: Jeder Teig, aus dem wir etwas backen was Brot oder Brot-ähnlich ist, ist Chala-pflichtig, auch Kuchen und Gebäckteig. Teig, welcher dünnflüssig ist, und daher für Brot und normales Gebäck nicht verwendet werden kann, ist in den meisten Fällen nicht chala-pflichtig.

Teig, den wir fürs Kochen, nicht aber fürs Backen verwenden, wie z.B. Nudelteig ist ebenso nicht Chala-pflichtig. Teig, welcher wir fürs Braten benutzen (wie z.B. Sufganiot) – darüber gibt es einen Streit, ob und in welcher Form es Chala-pflichtig ist.

Generell gilt: Überall wo man einen Zweifel hat, ob die Teigart oder die Teigmenge Chala-pflichtig ist, sprechen wir keine Bracha auf das Abheben.

Das Chala-Gebot bezieht sich nur auf jüdischen Teig, sprich: Teig, welcher in jüdischem Besitz ist.



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