Schreiben am Schabbat - Grundlegende Definitionen (2. Teil)

 

Rav Ovadia Yosef beschäftigt sich mit der Frage, ob es erlaubt sei am Schabat mit Schuhen zu laufen, die in ihren Sohlen Zeichen, Buchstaben oder Logos haben. Denn beim Laufen mit diesen Schuhen auf Erde, Sand oder weichem Boden entsteht ja ein Aufdruck. Tatsächlich erlaubt er, solches Schuhwerk am Schabat zu tragen, da in dieser Tätigkeit wiederum 2 rabbinische Vorschriften gelten, die das Ganze erleichtern ("Trey DeRabanan"): Zum einen ist nach dem Tora-Gesetz das Schreibverbot nur dann von Bedeutung, wenn es sich um ein Material handelt, das die Schrift/den Aufdruck für lange Zeit konservieren kann. Hier jedoch geschieht es auf der Erde, daher wären diese Zeichen schnell wieder verwischt sein. Und selbst wenn wir sagen würden, dass auch dies immer noch verboten wäre (aufgrund des rabbinischen Verbotes), so wäre die ganze Art und Weise, wie diese Zeichen/diese Schrift durch die Schuhe in die Erde gelangen, eine veränderte Art und Weise des Schreibens. Denn das klassische Schreibverbot am Schabat hat immer durch die Hand, mit der man normalerweise schreibt, zu erfolgen. Hinzu kommt, dass diese Tätigkeit generell ohne Absicht „schreiben zu wollen" geschieht (Davar ScheEyno Mitkaven). Daher sind solche Schuhe am Schabat erlaubt. (siehe hierzu: שו"ת יביע אומר חלק ה-אורח חיים סימן כח )

Schreiben mittels moderner Geräte ist nach der Meinung aller Poskim am Schabat verboten. Der TaS (Turey Sahav) legt in seinem Kommentar auf den Schulchan Aruch wohl als Erster fest, dass Buchstaben, die mittels einer Presse/einer Druckmaschine auf Papier gesetzt
werden, den halachischen Definitionen des Schreibverbotes auch nach der Tora entsprechen (siehe: יו"ד סימן רעא סק"ח ). Daher ist das Schreiben mittels Schreibmaschine am Schabat ein Toraverbot. Unter den heutigen Poskim geht z.B. Rav Schmuel Wosner (Verfasser des "Schewet Halevi") sogar soweit zu sagen, dass das Schreiben mit Computer-Tastatur am Schabat unter Umständen ebenso ein Tora-Verbot bedeuten kann, abgesehen von anderen Verboten, die damit ebenso einhergehen. (siehe: שו"ת שבט הלוי ח"ו, לז )

Mit dem generellen Schreibverbot am Schabat gehen jedoch noch andere hinzukommende Verbote einher. Der Talmud (siehe Talmud Beyza, Blatt 37) lernt aus einem Vers in den Propheten, in welchem der Prophet (siehe Jesch., 58,13) von der Besonderheit und Heiligkeit des Schabat spricht, den Begriff des sog. "Mimzo Chefzecha". Damit meint der Talmud: Jede erlaubte Tätigkeit am Schabat, die aber gleichzeitig in sich die Gefahr birgt, dass sie zu einer verbotenen Arbeit führen und damit den Schabat entweihen könnte, ist selber dann - rabbinisch- verboten. Dazu zählen auch bestimmte Tätigkeiten, die zum Schreibverbot führen können. Und Folgendes legt der RamBam daher halachisch fest: „..Es ist verboten Leihgeschäfte, Kauf- und Verkaufgeschäfte und Mietgeschäfte am Schabat zu verrichten (auch mündlich nicht) – denn man könnte dazu kommen, am Schabat zu schreiben (Verträge u. Rechnungen aufsetzen, Abkommen und dergleichen schriftlich festhalten)." (siehe RamBam, Smanim-Schabat, Ab.23, 12. Halacha) Wir sehen also: Geschäft und Handel sind am Schabat u.a. auch wegen des Schreibverbotes nicht gestattet.



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