Das Verbot der Netilat Neschama (2. Teil)



Es ist jedoch verboten, Insekten wie z.B. Fliegen und Ameisen, die in keinem Falle lebensgefährlich sind am Schabat einzufangen oder zu töten, auch nicht im Gehen, wenn sie auf dem Boden kriechen. (siehe hierzu v.a. in Schuchan Aruch שטז ס"ז ). Daher ist es ebenso verboten, in diesem Falle am Schabat Insektenspray zu benutzen, um damit Insekten zu töten. Jedoch ist es erlaubt, diesen vor dem Schabat in der Wohnung zu sprühen, selbst wenn danach die Insekten am Schabat dadurch getötet werden. (Schmirat Schabat Kehilchata, 25)

Im Falle eines Kranken, der nicht in Lebensgefahr ist (Chole Sche-eyn Bo Ssakana) oder im Falle eines Kleinkindes oder Babys ist es erlaubt, Insektenspray dort zu sprühen, wo sich der Kranke oder das Kind aufhalten, um zu verhindern, dass die Insekten in ihre Nähme kommen, selbst wenn die Insekten dadurch später getötet werden. Eine solche vorbeugende Maßnahme ist aber in solchen Fällen nur dann erlaubt, wenn man nicht auf die Insekten selber das Gift sprüht, denn dies wäre

ein direktes Töten von Insekten, welches nur im Falle von Kranken, die in Lebensgefahr sind, erlaubt wäre. (Schmirat Schabat Kehilchata, 25)

Zu Behandlung von kleineren und nicht-gefährlichen Wunden am Schabat:

Wir haben gelernt, dass es am Schabat verboten ist, sich selber eine Blutung zuzufügen.Daher gilt bei der Behandlung von Wunden am Schabat grundsätzlich:

Man darf nicht stark auf die Wundenstelle pressen, damit es nicht zu einer neuen Blutung kommt. Daher sollte eine Wunde am Schabat immer vorsichtig gesäubert werden. (siehe zu diesen Halachot v.a. in Schulchan Aruch סימן שכ"ח und dort in Mischna Brura).

Jedoch ist es erlaubt, aus einer Wunde den Eiter zu entfernen, wenn dieser solange er nicht entfernt ist, Leid zufügt oder störend ist.

Herausziehen eines Dorns ist am Schabat erlaubt, selbst wenn dies eine kleine Blutung zur Folge hat. Schließlich gilt hierbei keine Absicht, dass es zu einer Blutung kommen soll (Davar Sche Eyno Mitkaven). Ebenso hat man kein Interesse an der dadurch entstehenden Blutung (Melacha Sche Eyna Zricha Legufa). Somit wäre dieses Verbot (wenn es zu einer Blutung käme) ein rabbinisches Verbot. Und hierbei gilt dann die Regel: Im Falle von Leid (Zaar) am Schabat dürfen wir rabbinische (!) Verbote am Schabat übertreten.

(Die hier aufgeführten Beispiele gelten für Fälle ohne Lebensgefahr. Bei Lebensgefahr dürfen alle Schabat-Verbote übetreten werden, um einen Menschen zu retten oder ihm zu helfen)



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