Das Schmink-Verbot am Schabat



Eines der 39 Arbeitsverbote, welche die Tora für den Schabat festgelegt hat, ist das Färben (“Zovea“). Nach der Tora fällt unter diesem Verbot jegliches Färben von Gegenständen, Stoffen, Wänden etc. mit einer Farbe oder Farbsubstanz, welche dauerhaft bestehen bleiben (“Zeva HaMitkayem“). Das Färben mit einer Farbe oder Farbsubstanz, welche zwar Bestand haben, aber nach kurzer Zeit wieder verschwinden oder sich auflösen, ist dagegen ein rabbinisches Verbot (“Zeva ScheEyno Mitkayem“), welches die talmudischen Gelehrten ebenso festgelegt haben.

Unsere Gelehrten aus der Zeit der Rischonim streiten darüber, ob das Färben der menschlichen Haut ein Tora-Verbot ist oder eher zum rabbinischen Verbot des Färbens am Schabat zählt (siehe hierzu auch Schulchan Aruch, Orach Chaim - סימן שג). Dazu zählt auch das Schminken, da beim Schminken Farbe auf das Gesicht aufgetragen wird.

Generell legen wir fest, dass Schminken am Schabat - wenn auch nicht nach der Tora - so jedenfalls nach den rabbinischen Bestimmungen ebenso verboten ist (siehe Mischna Brura). Daher darf sich eine jüdische Frau am Schabat nicht schminken.
Und dazu zählt außer dem gewöhnlichen Schminken wie Lippenbemalen, Gesichtschminken etc. ebenso:


Über das Auftragen von Puder am Schabat herrscht ein Streit unter unseren Poskim:

Nach der Meinung aller Gelehrten ist Puder, welches mit Creme vermischt ist, am Schabat verboten, da durch die Creme der Puder auf die Haut wie Farbe aufgestrichen wird.

Jedoch reiner Puder, welcher kein Pudercreme ist, darf (nach der Meinung von Rav Mosche Feinstein und Rav Ovadia Josef) durchaus auch am Schabat vorsichtig auf die Haut gelegt werden. Solchen reinen Puder zählen manche Poskim nicht einmal zu den rabbinischen Verboten des Schminkens am Schabat und erlauben ihn daher.

Andere Gelehrte (so z.B. Rav Schlomo Salman Auerbach) verbieten auch das Färben mit reinem Puder und machen keine wesentliche Unterscheidung zwischen den Puderarten am Schabat.

Das Schminken kurz vor dem Eintreten des Schabats, so dass eine Frau, wenn der Schabat eingetreten ist, schon geschminkt ist, ist selbstverständlich erlaubt.



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