Schewat/ Paraschat Beschalach

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Schmitta

Rav Zweig zum Schmitta-Jahr 5782:

Gib es nicht persönlich 

Ergänzungen: S. Weinmann

Das Schemitta-Jahr 5782 ist da. Viele Gebote sind mit diesem speziellen Jahr verbunden. In Paraschat Re’eh [Dewarim 15:1-11] finden wir eine der Gebote, die mit diesem aussergewöhnlichen Jahr verbunden sind: Schemittat  Kessafim (am Ende dieses Jahres werden alle Schulden annulliert):

Dewarim - Kapitel 15:

Das Erlassjahr

  1. 1. Nach Verlauf von sieben Jahren sollst du einen Erlass eintreten lassen.
  2. 2. Folgendes Bewandtnis hat es mit dem Erlass: Jeder Schuldherr soll das Darlehen, das er seinem Nächsten geliehen, erlassen; er soll seinen Nächsten und seinen Bruder nicht drängen, wenn der Erlass dem Ewigen zu Ehren, ausgerufen wurde.
  3. 3. Den Fremden magst du drängen; was du aber von deinem Bruder zu fordern hast, sollst du  
  4. 4. Es sollte allerdinge kein Dürftiger unter euch sein; denn der Ewige wird dich segnen in dem Lande, das dir der Ewige, dein G-tt, geben wird zum Erbe; es in Besitz zu nehmen.
  5. 5. Allein nur dann, wenn du auf die Stimme des Ewigen, deines G-ttes, hören wirst, zu hüten und auszuführen alle diese Gebote, die ich dir heute gebiete,
  6. 6. Wenn der Ewige, dein Gott, dich gesegnet hat, wie er es dir verheissen hat, dann wirst du vielen Völkern leihen, aber du selbst wirst von niemanden entleihen; du wirst über viele Völker herrschen, aber über dich wird keines herrschen
  7. 7. Wenn unter dir ein Dürftiger sein wird, einer deiner Brüder, in einem deiner Tore (Städte), in deinem Lande, das der Ewige, dein G-tt, dir gibt, so sollst du dein Herz nicht verhärten und deine Hand nicht verschliessen gegenüber deinem Bruder, dem Dürftigen.
  8. 8. Vielmehr sollst du ihm deine Hand öffnen, sollst ihm leihen, wie viel er in seinem Mangel bedarf, wieviel ihm fehlt.
  9. 9. Hüte dich, in deinem Herzen den abscheulichen Gedanken zu hegen: Es naht herzu das siebte Jahr, das Erlassjahr – und nun blickt dein Auge böse auf deinen Bruder, dem Dürftigen und du gibst ihm nichts; er aber wird über dich zum Ewigen rufen, und auf dir wird eine Sünde lasten.
  10. 10. Sondern du sollst ihm geben und dein Herz nicht verdriessen lassen, dass du ihm gibst; denn um dessentwillen wird dich der Ewige, dein G-tt, in allen deinen Werken und in allem, was du erwirbst.
  11. 11. Es werden nie Dürftige im Lande fehlen; darum gebiete ich dir und sage: Öffne deine Hand deinem Bruder, dem Armen und Dürftigen, in deinem Lande.  

Gib es nicht persönlich

Die Tora weist uns an, mit unseren mittellosen Brüdern grosszügig zu sein. Eine anfängliche Hilfe sollte in Form eines Geschenkes sein, wie es die Tora vorhin gebietet. Wenn, wie die Tora fortfährt, der Empfänger sich sträubt, ein Geschenk anzunehmen, sollten wir ihm Hilfe in Form eines Darlehens anbieten und es ihm dadurch ermöglichen, seine Würde zu behalten. Der nächste Passuk warnt uns, dass obwohl das siebte Jahr des Schmitta-Zyklus jegliche ausstehende Schuld aufhebt (am Ende des Schmitta-Jahres), wir uns nicht davon abhalten sollten, ihm das Darlehen zu erteilen.

Die grosse Frage, die sich hier stellt, ist: Warum benötigt ein Mensch, der schon seine Bereitschaft gezeigt hat, dem Armen ohne Entschädigung zu helfen, eine Warnung, dass er nicht zögern soll, falls die Hilfe in Form eines Darlehens erteilt wird?

Nur, wenn ein Mensch ein Geschenk gibt, empfindet er ein weitschweifiges Gefühl. Oft ist dies ein Gefühl der Grosszügigkeit, das seine Handlungen motiviert. Wenn die Hilfe als Darlehen erteilt wird, verringert sich das Gefühl der Grosszügigkeit. Ausserdem, wenn das Darlehen am Ende storniert wird, schreibt der Empfänger sein Glück nicht den Handlungen des Verleihers zu. Der Verleiher wird nicht als Wohltäter empfunden. Der Verleiher fühlt, dass der Empfänger ihn ausgenützt hat. Nachdem dies für den Verleiher eine nicht befriedigende Erfahrung ist, muss die Tora betonen, dass der Schwerpunkt seiner Handlungen das Wohlergehen des Bedürftigen sein sollte, nicht seine eigene persönliche Befriedigung.

Demzufolge sollte Geld, ohne zu zögern ausgeliehen werden, auch wenn das siebte Jahr bevorsteht.

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Die Bearbeitung dieses Beitrages erfolgte durch Mitarbeiter des Jüfo-Zentrums in Zürich

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