Schewat/ Paraschat Beschalach

Ein nicht beabsichtigtes Schabbat-Verbot

Zwei der großen talmudischen Gelehrten, Rabbi Schimon und Rabbi Jehuda, streiten im gesamten Talmud über folgende halachische Frage:

Ein Mensch, der etwas Erlaubtes tut; dabei aber eine verbotene Tätigkeit auslöst, jedoch ohne dieses Verbot zu beabsichtigen: Ist dieser Mensch schuldig oder unschuldig? (siehe dazu z.B. in Talmud Schabat, Blatt 46)

Bezogen auf Schabat-Vorschriften streiten die beiden z.B. in folgender Frage: Darf ein Mensch am Schabat auf einer Wiese / Grasfeld laufen, selbst wenn dabei die Gefahr besteht, dass er Gräser vom Boden – durch sein Gehen – trennt ? Hierbei darf man wissen, dass das Abschneiden einer jeglichen Pflanze von der Erde oder vom Baum am Schabat ein Tora-Verbot ist (“Kozer“).

Um diese Frage jedoch halachisch besser zu verstehen, müssen wir klarstellen:

Laufen/Gehen am Schabat ist kein Verbot. Aber eine Pflanze von der Erde zu trennen, ist sehr wohl ein Schabat-Verbot. Wenn ein Mensch auf einer Wiese läuft, jedoch keine Absicht hat, Gras von der Erde zu trennen, sondern seine Absicht lediglich darin besteht, über diese Wiese zu laufen; ist dies am Schabat verboten oder erlaubt? Darüber z.B. streiten Rabbi Schimon und Rabbi Jehuda. Halachisch legen wir fest, dass ein nicht-beabsichtigtes Verbot, dass aus einer erlaubten Tätigkeit entsteht, tatsächlich erlaubt ist. Talmudisch nennen wir dies: “Davar ScheEyno Mitkaven“. Jedoch hängt diese Halacha von 2 grundlegenden Voraussetzungen ab. Und folgendermaßen definiert es der RamBam, anhand unseres Beispiels:

Es ist einem Menschen am Schabat erlaubt, auf einem Grasfeld zu gehen, auch wenn dabei Gräser von der Erde getrennt werden können. Und dies unter der Bedingung, dass der Mensch nicht beabsichtigt, Gras von der Erde zu trennen. Ebenso darf nicht sicher sein, dass mit dem Laufen über das Gras in jedem Falle Gras getrennt wird, sondern es darf nur die Möglichkeit bestehen, dass eventuell Gras getrennt wird. (RamBam, Hilchot Schabat. 1. Ab., 5. Halacha)

Hier kommen wir zu einer wichtigen Definition in dieser Halacha: Ein nicht beabsichtigtes Verbot ist nur dann erlaubt, wenn es aus einer erlaubten Tätigkeit entsteht, und nicht sicher ist, dass dieses Verbot eintreten muss. Denn ein Mensch kann auf der Wiese in einer Art und Weise laufen, dass tatsächlich keine Gräser getrennt werden. Und nur wenn er dies in dieser Art und Weise tut, ist das Laufen auf der Wiese am Schabat tatsächlich erlaubt, auch wenn dann - nicht beabsichtigt – doch Gräser getrennt werden. Wenn ein Mensch jedoch von vornherein weiß, dass die erlaubte Tätigkeit welche er am Schabat ausführt unvermeidlich dazu führen muss, dass ein Verbot entstehen wird, so ist dies immer verboten. Ein solches voraussehbares Verbot nennt der Talmud in seiner Sprache: “Psik Reyscha“. Daher darf ein Mensch beispielsweise am Schabat nachts nicht durch eine Tür oder ein Haus gehen, welche automatisch ein Licht einschalten, und der Mensch dies von vornherein weiß. (durch Bewegungssensoren z.B.). Denn dies wäre “Psik Reyscha“. (siehe zu Psik Reyscha z.B. auch in Talmud Schabat, Blatt 75)

Nun herrscht ein Streit unter den Rischonim über die Frage, ob ein “Psik Reyscha“ auch dann verboten ist, wenn der Mensch keinerlei Genuss davon bezieht (Psik Reyscha WeLo Nicha Le). Halachisch legen wir fest, dass ein “Psik Reyscha“ auch dann verboten ist, wenn der Mensch keinerlei Genuss oder Vorteil davon hat. (Schulchan Aruch, סימן שלח ס"ג) Hier ein konkretes Beispiel: Es ist einem Menschen am Schabat verboten, seine Hände über den Boden seines Gartens zu waschen. Zwar ist Hände-Waschen am Schabat etwas Erlaubtes, jedoch fällt das Wasser auf den Boden seines Gartens und dies wäre Bewässern am Schabat, welches nach Tora verboten ist. Also: Psik Reyscha mit Vorteil für den Menschen, da es ja sein Garten ist, den er dadurch bewässert. Ebenso aber ist es verboten, dieselbe Tätigkeit auf dem Garten des Nachbarn zu verrichten, obwohl es jetzt der Garten eines andern ist und hier kein Vorteil entsteht. “Psik Reyscha“, so halten wir halachisch ist also auch dann verboten, wenn kein Vorteil für den Betroffenen entsteht.

Generell gilt also: Eine nicht beabsichtigte Arbeit, die sich aus einer erlaubten Tätigkeit ergibt (Davar SheEyno Mitkaven) ist immer dann erlaubt, wenn nicht sicher ist, dass das Verbotene eintreten muss. Wenn aber das Verbotene unvermeidlich eintreten muss (Psik Reyscha), so ist dies verboten, selbst dann wenn man keinen Genuss oder Vorteil vom dem Verbotenen hat.

(Unsere Gelehrten aus der Zeit der Acharonim, der Magen Avraham und der Pri Megadim z.B., diskutieren ob Psik Reyscha ohne Vorteil bei einem rabbinischen Schabat-Verbot erlaubt ist oder nicht. Darüber herrscht ein Streit, der nicht eindeutig festgelegt ist. Viele Poskim tendieren jedoch dazu hier zu erleichtern)

Bei allen konkreten Fragen diesbezüglich sollte man sich an seinen Rabbiner wenden, da diese Regeln zunächst einmal theoretische Modelle sind und in konkreten Schabat-Fragen oft viele andere halachische Einzelheiten berücksichtigt werden müssen.



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